Als Arbeitgeber haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf eine finanzielle Entlastung bei den Lohnkosten für bestimmte Gruppen von Arbeitnehmern, die es schwerer haben, eine Anstellung zu finden. Dies ist im Gesetz über Lohnkostenzuschüsse („Wet tegemoetkomingen loondomein“, abgekürzt Wtl) geregelt.

Diese Entlastung besteht aus einem festen Betrag pro abgerechneter Arbeitsstunde mit einem festgelegten Höchstbetrag pro Jahr. Ab dem Jahr 2025 gibt es nur noch eine Form dieser Förderung: die Lohnkostenvorteile. Die andere Möglichkeit, nämlich die Vorteile für geringe Einkommen (LIV), ist mit Wirkung zum 1. Januar 2025 abgeschafft worden. Auch für die kommenden Jahre stehen noch weitere Änderungen an.
 

Beratungsleitfaden


Veröffentlicht am 1. April 2025

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