Für Unternehmerinnen und Unternehmer, die nach dem 1. Januar 2018 ohne Ehevertrag geheiratet haben, gilt die beschränkte Gütergemeinschaft. Für Unternehmer ist es jedoch ratsam, mit der zukünftigen Ehefrau, dem zukünftigen Ehemann oder dem eingetragenen Partner einen Ehevertrag abzuschließen.

Sind Sie vor dem 1. Januar 2018 verheiratet und haben keinen Ehevertrag geschlossen? Dann gilt für Sie weiterhin die alte gesetzliche Regelung, die allgemeine Gütergemeinschaft.
 

Beratungsleitfaden


Veröffentlicht am 23. Mai 2025

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